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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend auch der „Kunde“) genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder
Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.

 

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot bzw. diesen Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.
3. Die für die Erstellung des Angebots bzw. Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.
4. Unterlagen zu dem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht behalten wir uns im handelsüblichen Rahmen vor. Aus gebrauchten Zeichen oder Nummern können allein keine Rechte hergeleitet werden. Alle Leistungsbeschreibungen und Kostenangaben schulden wir nur als Durchschnittswerte.
5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Jede Weitergabe ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist verboten.
6. Hat der Kunde für die Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung der Ware eine Spezifizierung vorgelegt, so hat er uns von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben unserer Lieferanten freizustellen, die diese zu zahlen haben oder
zu zahlen bereit sind, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware auf Grund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyrights, Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.
7. Wir behalten uns das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderungen keine Verschlechterung der Bestellung
hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.
8. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
9. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
10. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Nettokaufpreises beim Verkauf von Neufahrzeugen bzw. 10 % des Nettokaufpreises beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, bei sonstigen Leistungen in Höhe von 50 % der vereinbarten
Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
11. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
12. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt
1. Unsere Preise gegenüber gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher geben wir Endpreise an. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle
stehender Preisentwicklungen,wie Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Steueränderungen, bei Änderungen von Lohn- und Tarifverträgen, Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
4. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
5. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus unserem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentum, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der
Insolvenzordnung angeordnet, so wird unsere gesamte Restforderung fällig, auch falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch falls eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein
sollte. Wird die gesamte Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut.
6. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht - auch von Teilzahlungspflichten - nicht nachFälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Treten wir zurück,
sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Kunden abholen zu lassen.
7. Der Kunde erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir
vom Kunden angemessene Sicherheit verlangen. Erhalten wir diese nicht, können wir die weitere Lieferung an den Kunden aussetzen.
8. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche, auch aus Schadenersatz, verbunden.
9. Die Ausübung von Aufrechnungs- sowie Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechten gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die vom Kunden geltend gemachten Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder von uns schriftlich anerkannt sind.
10. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
IV. Lieferung, Lieferverzug
1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur ca.-Fristen. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Jede unserer Lieferverpflichtungen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die geschuldete Lieferung infolge höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer, durch
zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindender Leistungshindernisse unmöglich oder unzumutbar ist, es sei denn, wir haben das jeweilige Leistungshindernis zu vertreten. Können aufgrund der vorgenannten Umstände oder aufgrund einer nicht
rechtzeitigen Selbstbelieferung Liefertermine nicht eingehalten werden, haften wir nicht für etwaige hierauf beruhende Verzugsschäden. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs höchstens jedoch von 10 % des Lieferwertes.
3. Wir haften darüber hinaus grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche Versandkosten werden dann von uns getragen.
5. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber den Kunden unverzüglich nach bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Kunden unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
V. Fertigstellung, Abnahme
1. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die Bereit- oder Fertigstellung der Ware an unserem Geschäftssitz anzeigen.
2. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Wünscht der Kunde die Überführung der Ware, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Wir werden die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Dies gilt nicht für Verbraucher.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen.
5. Bei Annahmeverzug können wir ortsübliche Aufbewahrungsgebühren berechnen. Die Ware kann nach unserem pflichtgemäßen und billigen Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen
vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Sachmängelhaftung, Verjährung
1. Gewerbliche Kunden haben die Ware unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungsund Rügepflicht nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, leisten wir im Rahmen der Nacherfüllung ausschließlich Gewähr durch Nachbesserung, eine Nachlieferung ist hingegen ausgeschlossen. Sollte die Ware nach zweimaligem Nachbesserungsversuch immer noch mangelhaft sein, gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen.
3. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheblichen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schadensersatzansprüche, wenn uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft; in anderen Fällen nur, soweit wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen oder der jeweilige Schaden auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit resultiert. Liegt keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vor, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Bei Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von
Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit der Sache bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt.
5. Mängelansprüche gewerblicher Kunden verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde ein
Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbständigen beruflichen, gewerblichen beziehungsweise hoheitlichen oder fiskalischen Tätigkeit handelt, verjähren auch diese Mängelansprüche des Kunden innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Ist der Kunde Verbraucher, so verjähren diese Mängelansprüche nach den gesetzlichen Regeln. Die vorstehende Verkürzung der Verjährung gemäß Satz 1 und Satz 2 gilt nicht bei Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache. Dies gilt sowohl für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen durch uns als auch solche einesunserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
7. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale Abnutzung und natürlichen Verschleiß, und die durch ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden.
8. Wird die Ware wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, ist der Kunde verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Rahmen dessen hat er uns unverzüglich zu informieren. Er hat uns Gelegenheit zu geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten Betrieb zur Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen die notwendig erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit.
VII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – außer, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Verwertung, Pflichten gegen Dritte Wir behalten uns das Eigentum an der Ware oder ein- bzw angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Gegenüber gewerblichen Kunden gilt dies auch im Falle eines Kontokorrentverhältnisses, wobei sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo bezieht; der Kunde kann Freigabe gemäß den Bestimmungen nachstehender Ziff. 5. verlangen. Soweit wir Bezahlung auf Grund des Scheck- oder Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach angemessener Fristsetzung zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Solange wir Eigentum an der Ware oder an ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör haben, gilt:
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Zeitwert zu versichern. Sofern Pflege- oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
2. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ebenso etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir rechtzeitig Klage zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage gemäß 770 ZPO) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde verpflichtet sich schon jetzt, die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns
abzutreten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den
anderen Gegenständen. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IX. Erweitertes Pfandrecht
1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder entscheidungsreif sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
X. Streitbeilegung
Wir nehmen nicht am Streitbeilegungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung im Verbraucherrecht teil.
XI. Datenerhebung und -verwendung zur Vertragsabwicklung Wir verarbeiten und nutzen die vom Kunden schriftlich angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere zu Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail oder Handy in Verbindung mit den technischen Daten des Kundenfahrzeugs zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses
(insbesondere Übermittlung an Garantiegeber, Leasinggeber und Finanzierungsinstitute sowie Mietwagenfirmen) und, soweit dies gesetzlich notwendig ist, z.B. zur Einhaltung von Vorlagefristen gegenüber dem Finanzamt.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Es gilt das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss der Bestimmungen des Wiener-UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht).
2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt als vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe gilt für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.
3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

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